Schnellschüsse zur bestmöglichen Ausschaltung der politischen Konkurrenz haben manchmal ihre Tücken, nämlich wenn man Gesetze nicht gut bzw. vollständig genug ändert. Dann wird womöglich viel Geld versenkt. Aber ist ja eh nur das der Bürger! (Zusammenfassung in einfacher Sprache)
Heute wieder kein zitierter Medienbericht als Ausgangspunkt eines DA-Beitrags, sondern ein Anruf beim Verfasser dieses Beitrags (Gerhard Kuchta, Vorsitzender der DA): Nämlich dass ein politischer Mitbewerber entdeckt hat, es wäre kurzfristig die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 so abgeändert worden, dass nun auch für die Wienwahl - also auch schon für die bereits angelaufene Wienwahl 2025 - keine gerichtliche oder notarielle Bestätigung der Unterschrift auf Unterstützungserklärungen mehr möglich ist, sondern dass auch für die Wahlen zum Wiener Landtag/Gemeinderat und die Bezirksvertretungen jeder auf das magistratische Bezirksamt muss.
Einmal von dem diesbezüglichen Schriftverkehr mit der Magistratsabteilung 62 abgesehen - der allein schon lesenswert ist.
Und liest man in die geltende Fassung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 hinein, dann findet man tatsächlich - Zitat des § 44, Absatz 3: Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag in einer von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen war. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.
Geändert durch einen umfassenden Initiativantrag, der am 22.1.2025 vom Wiener Landtag beschlossen wurde! Und in dem heißt es tatsächlich - Zitat:
54. § 44 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:
„Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorund Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.“ (Zitat Ende)
Zu diesem Änderungsvorschlag wurden auch die Anlagen dementsprechend geändert - jedoch nur die Anlagen 3 und 4!
Weshalb die Anlage 6 mit der gesetzlich vorgegebenen Form der Unterstützungserklärung für die Kreiswahlvorschläge und die Anlage 7 mit der gesetzlich vorgegebenen Form der Unterstützungserklärung für die Bezirkswahlvorschläge nach wie vor unverändert sind! Und die sehen daher nach wie vor auf beiden Formularen die Möglichkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung vor.
Was mit ziemlicher Sicherheit zu Wahlanfechtungen und womöglich einer Wahl-Wiederholung führen wird.
Ob die hier Verantwortlichen allen Ernstes diese weiteren noch auflaufenden und dann doppelten Kosten für die Wienwahl 2025 riskieren werden?
Bei dem ohnehin sich abzeichnenden nicht gerade rosigen Stadtbudget für 2025???
Oder gibt es einen Abbruch der rechtlich problematischen Wienwahl für den 27. April - und eine Neu-Ansetzung? Mit vielleicht diesmal fairen Antrittsbedingungen auch für Parteien, die noch nicht in den Gremien sitzen (und daher auch nicht so einen Murks zu verantworten haben)!
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Nachtrag 27.2.2025:
Gesendet: Donnerstag, 27. Februar 2025 10:07
An: Diverse Medien
Cc: Parteien im Wiener Landtag, wahlwerbende Parteien zur Wienwahl 2025, DA-Vorstand
Betreff: Schwerer rechtlicher Formfehler/Anfechtungsgrund zur Wienwahl 2025
Gerhard Kuchta
(Vorsitzender)

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