Das Statut
Strenge Regeln nach innen in der Satzung der DA
So klein die Demokratische Alternative ist, so streng sind die Regeln, die nach innen gelten. Will die DA ihre Glaubwürdigkeit nicht nur aufbauen, sondern gegenüber den Bürgern und Wählern auch behalten, dann gibt es kein „everything goes“!
Das aktuelle Statut:
Die Organe der DA sind laut Statut
a) die Generalversammlung der Mitglieder,
b) der Vorstand – bestehend aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Stellvertreter des Schriftführers), dem Schriftführer (gleichzeitig Stellvertreter des Kassiers) und dem Kassier,
c) die zwei Rechnungsprüfer,
d) das Steuerungsteam, bestehend aus ein bis drei Delegierten je aktiver interner Teilgruppierung plus einer für die restlichen Arbeitsgruppen und
e) ein im Anlassfall zusammenzustellendes Schiedsgericht.
Die DA wird bei formalen Handlungen nach außen durch den Vorsitzenden bzw. in Abwesenheit/bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. In allen Geldangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassier.
Durch den Verzicht auf jedwede Art von Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen etc. kann jeder beitreten.
Grundsätzlich ja! Es zählt nicht die „Exklusivität der DA“, sondern das statutarisch korrekte Verhalten und die richtige Gesinnung gegenüber den Menschen und Problemen.
Die Vorstandsmitglieder der DA haben die Aufgabe, das korrekte Verhalten der gewählten Mandatare und Funktionäre zu überwachen. Sie (Vorstand, aber auch die Rechnungsprüfer) nehmen selbst kein solches Amt an – oder aber legen ihre Funktion in der DA zurück. Während einer Kandidatur sind die Funktionen zumindest ruhend zu stellen.
Dem steht nicht im Weg, dass der Vorsitzende bei Wahlen zu Gremien (sofern laut jeweiliger Wahlordnung möglich) die Rolle des Sprechers für ALLE antretenden Kandidaten übernimmt. Er darf selbst bei so einer Wahl als erstgereihter Sprecher dieses Mandat oder Amt dann aber nicht annehmen.
Sollte in einer Kooperation die Kontrolle der Amtierenden gleichwertig von der übergeordneten gemeinsamen Gruppierung übernommen werden, dann dürfen auch Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer kandidieren.
Es zählt ausschließlich das Votum des Wählers via Vorzugsstimme. Eine vorherige Reihung hat keine Bedeutung. Die die in der Liste vorher gereihten Kandidaten haben laut statutarischer Verpflichtung bei weniger Vorzugsstimmen der später gereihten Person mit dem diesbezüglich besseren Ergebnis Platz zu machen.