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Auskunftsbegehren an das Sozialministerium (7.7.2024)

 

Es wurde an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein umfangreiches Auskunftsbegehren mit 25 Fragen gemäß Auskunftspflichtgesetz zu Corona, den Corona-Impfungen und den diesbezüglichen Handlungen/Unterlassungen durch das Ministerium gestellt. (Zusammenfassung in einfacher Sprache)

 

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Sonntag, 7. Juli 2024 15:23
An: post@sozialministerium.at
Cc: DA
Betreff: Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das beigefügte Auskunftsbegehren gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz und verlange eine Beantwortung nach §§ 1 und 3 dieses Gesetzes. Sollte das Auskunftsbegehren ganz oder in Teilen nicht beantwortet werden, so verlange ich dazu die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 des Gesetzes.

Eine schriftliche Auskunft als Beantwortung dieses Mails auf die Absenderadresse ist durchaus ausreichend, um den Postweg und Aufwand dafür zu ersparen.

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

Nachtrag 3.9.2024:

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Dienstag, 3. September 2024 15:51
An: post@bka.gv.at
Cc: post@sozialministerium.at; SPÖ (Parlamentsklub); NEOS Parlamentsklub; FPÖ Parlamentsklub; Chefredaktion APA; KPÖ; ORF ZiB 2; Servus TV; Puls 4; Der Standard (Chefredaktion); KRONE (Chefredaktion); Die Presse (Chefredaktion); DA-Vorstand
Betreff: wg.: Begehren nach § 2 Auskunftspflichtgesetz an das Sozialministerium - nicht erfolgte fristgerechte Auskunft!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe an das Sozialministerium am 7.7.2024 das hier verlinkte Auskunftsbegehren gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz  gestellt und eine Beantwortung nach §§ 1 und 3 dieses Gesetzes verlangt. Sollte das Auskunftsbegehren ganz oder in Teilen nicht beantwortet werden, wurde dazu die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 des Gesetzes verlangt.

Eine schriftliche Auskunft als Beantwortung dieses Mails auf die Absenderadresse wäre durchaus ausreichend gewesen, um den Postweg und Aufwand dafür zu ersparen.

Der § 3 dieses Gesetzes sieht vor, eine Beantwortung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Könnte aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so wäre der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Nun ist innerhalb dieser Frist weder eine Auskunft noch eine Verständigung noch ein Bescheid eingetroffen - was nach derzeitigem Wissensstand einen klaren Gesetzesverstoß des Sozialministeriums darstellt.

Daher wird - da kein anderes Rechtsmittel gegen einen Gesetzesverstoß nach diesem Gesetz vorgesehen ist und nach § 8 mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesregierung betraut ist - die Bundesregierung zum unverzüglichen Einschreiten diesbezüglich aufgefordert!

 

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta

 

Nachtrag (4.9.2024):

Von: kontakt@sozialministerium.at
Gesendet: Mittwoch, 4. September 2024 13:26
An: gerhard.kuchta@outlook.com
Betreff: WG: WG: wg.: Begehren nach § 2 Auskunftspflichtgesetz an das ... [20240904-074845708/20240904-132601555]

Sehr geehrter Herr Kuchta,

Ihre Urgenz ist im Service für Bürgerinnen und Bürger eingelangt und wurde an die zuständige Abteilung weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz

Bürger:innenanfragen

 

Nachtrag (9.9.2024):

Von: Sozialministerium
Gesendet: Montag, 9. September 2024 12:50
An: Gerhard Kuchta
Betreff: RE: WG: Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz [20240708-080943909/20240909-125031059]

Sehr geehrter Herr Kuchta,

wir möchten Ihnen hiermit folgende Antworten auf einige der Fragen aus Ihrem Auskunftsbegehren vom 07.07.2024 übermitteln;

1. Wir möchten wir Sie hier auf die Beantwortung 16206/AB der parlamentarischen Anfrage 16738/J verweisen.

4. Wir dürfen Ihre Frage mit einem Zitat aus dem aktuellen Bericht über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 beantworten: „Nicht jedes Krankheitszeichen, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung auftritt, ist auch auf die Impfung zurückzuführen. Wenn Impfstoffe an sehr viele Personen verabreicht werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Impfung Beschwerden auftreten, die nicht durch die Impfung, sondern durch andere Ursachen, wie eine zeitgleich oder kurz danach aufgetretene andere Erkrankung, ausgelöst wurden („Hintergrundinzidenz“).“

Die Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln erfolgt in diesem Fall durch die europäische Arzneimittelbehörde.

5. Wir möchten wir Sie erneut auf die Beantwortung 16206/AB der parlamentarischen Anfrage 16738/ verweisen.

Die Empfehlungen des NIG basieren auf Diskussionen welche innerhalb der Sitzungen zwischen den Mitgliedern geführt werden. Sollte Ihre Frage darauf abzielen zu eruieren, wie viel Prozent der NIG-Mitglieder an Diskussionen teilnehmen trotz Vorliegen bestehender Interessenskonflikte möchten wir Sie darüber informieren, dass die Interessenskonflikte der NIG-Mitglieder seitens BMSGPK jährlich neu geprüft werden. Im Falle des Bestehens kritischer Interessenskonflikte erfolgt entweder die Nichternennung, die unverzügliche Abberufung oder der Ausschluss vom Teilnahmerecht an den entsprechenden Sitzungsthemen bis der Zeitpunkt der Beendigung des Konfliktes länger als fünf Jahre zurückliegt.

Abschließend dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass sämtliche unter Punkt 2,3 und 6 übermittelten Teilfragen sowie die Teilfragen 4a und 4c keine Auskunftspflicht des BMSGPK begründen, weshalb von einer inhaltlichen Erörterung dieser Fragen Abstand genommen werden muss. Über das diesbezügliche Nichtbestehen eines Rechts auf Auskunftserteilung wird in der Folge antragsgemäß nach § 4 Auskunftspflichtgesetz bescheidmäßig abgesprochen.

Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflegeund Konsumentenschutz

Bürger:innenanfragen

 

Anmerkung: Es wird hierzu noch der angekündigte Bescheid abgewartet - und dann ggf. neuerlich nachgelegt.