https://orf.at/stories/3279275/
Zitat: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Bestimmung in einer Covid-19-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Diese betraf eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Zwar bestätigte der Gerichtshof erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2-G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich. Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs trotz Ausgangsbeschränkung jedenfalls erlauben – darunter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.
Zwar ist es schwere Kost, sich durch Verfassungsgerichtshofs-Entscheidungen zu arbeiten. Aber wir können Ihnen dazu einiges an Spannung versprechen!
Nämlich im Vergleich dieser beiden:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_37_2022_vom_23._Juni_2022.pdf
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_3_2022_vom_30._Juni_2022.pdf
Pikanter Weise auch nur ganze 7 Tage auseinander liegend!
Was lesen wir im ersten - schon diskutierten - zum Impfpflichtgesetz?
Zitat: Mit der noch während der "Informations- und Anlaufphase", also vor Eintritt der Strafbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 COVID-19-IG erlassenen COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl. II 103/2022, sowie der ersten Novelle BGBl. II 198/2022 hat der BMSGPK von seiner Ermächtigung in § 19 Abs. 2 COVID-19-IG auch Gebrauch gemacht und unter laufender wissenschaftlicher Begleitung im Ergebnis die Verpflichtung zur Impfung für den Zeitraum vom 12. März 2022 bis zum 31. August 2022 vorläufig für nicht anwendbar erklärt (vgl. Erster und Zweiter Monitoringbericht). Angesichts dieser derzeit geltenden COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl. II 103/2022, idF BGBl. II 198/2022 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen (vgl. VfSlg. 15.116/1998).
Was im Klartext bedeutet: Man kann den Menschen das Schlimmste androhen - auch in beschlossenen Gesetzen - und gegen alle Menschenrechte bzw. Grundfreiheiten, aber solange die Anwendung NOCH ausgesetzt ist, ist dieses Gesetz in Österreich offensichtlich NICHT verfassungswidrig!
7 Tage später ist ein verwehrter Friseurbesuch bei einer längeren Frist als 10 Tagen sehr wohl Grundrechts- und Verfassungs-widrig!
Der praktische Unterschied aus dem (unter anderem): Der zweite Antragsteller bekommt seine Prozesskosten ersetzt, der erste nicht!
Aber noch etwas fällt auf - nämlich in der zweiten Entscheidung zur Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2-G-Nachweis und damit den Lockdown für Ungeimpfte an und für sich:
Zitat: Einleitend ist festzuhalten, dass signifikante Unterschiede in der Dynamik des Infektionsgeschehens in unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen abhängig vom Status der Immunisierung festgestellt wurden. Die Auswertungen der AGES zeigten einen deutlichen Unterschied der Inzidenzen nach Impfstatus: So lag in der Gruppe der 12-bis 17-jährigen die 7-Tage-Inzidenz per 100.000 EW mit Stand 16.12.2021 bei den Personen mit impfinduzierten ausreichenden Immunschutz bei 108,1, bei den Personen ohne impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz hingegen bei 1.241,1. Bei den 18-bis 59-jährigen lag die Inzidenz bei den Personen mit impfinduzierten ausreichenden Immunschutz bei 113,9, bei den Personen ohne impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz bei 1.196,5. In der Gruppe der über 60-jährigen lag die Inzidenz mit Stand 16.12.2021 bei den Personen mit impfinduzierten ausreichenden Immunschutz bei 44,0, bei den Personen ohne impfinduzierten oder natürlich erworbenen Immunschutz bei 821,1 (siehe S. 5 der fachlichen Begründung der 5. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
Und hier dürfte doch glatt die Fußnote in den Berichten der AGES - z.B. vom 23.12.2021 - unter den Tisch gefallen sein. Zitat: Eine relevante Limitation für sämtliche Analysen der Infektion-Inzidenz nach Impf-/Genesen-Status ist die unterschiedliche Teststrategie zwischen Geimpften/Genesenen und allen anderen Individuen, die als nicht oder nicht ausreichend immungeschützt eingestuft werden. Letztere Personengruppe hat aufgrund von Zugangs-Testverpflichtung eine höhere Wahrscheinlichkeit als Fall einer asymptomatischen SARS-CoV-2-Infektion erkannt zu werden als jene Individuen, die aufgrund ihres vorliegenden als ausreichend eingestuften Immunschutzes nicht dieser Testverpflichtungen unterliegen; dies mag zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Inzidenz der asymptomatischen Infektion bei den Geimpften, Genesenen und Genesen-Geimpften führen. Da sich die Analyse auf die symptomatische Infektion bezieht, sollte der Einfluss dieser Limitation auf das Ergebnis der Immunschutz-spezifischen Infektionsrisiko-Ratio geringer sein.
Letztere Einschränkung zieht aber hier nicht, da es in der o.a. Betrachtung um die Infektionen INSGESAMT geht!
Ein weiteres Zitat aus dem Erkenntnis des VfGH: Die stichtagsbezogene Erhebung des Impfstatus der hospitalisierten Personen vom 28.12.2021 zeigte eine dramatisch überproportionale Belegung der Spitalsbetten mit nicht bzw. nicht vollständig geimpften COVID-19-Patienten auf Normal- wie insbesondere auf den Intensivstationen. So waren österreichweit 22,3 % der hospitalisierten Personen auf Intensivstationen vollständig geimpft. Bei einer Durchimpfungsrate der Gesamtbevölkerung von ungefähr zwei Drittel sind lediglich etwa ein Viertel der COVID-19-Patienten vollständig geimpft. Durch die Gruppe der Personen mit unzureichendem Immunschutz ging also ein erheblich höheres Risiko für die Systembelastung aus, als von der Gruppe der vollständig Immunisierten (siehe S. 12 der fachlichen Begründung der 5. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV im beiliegenden Verordnungsakt).
Wobei ein "wirklicher Richter" möglicherweise eine Quelle zu diesen Daten erfragt hätte - denn sowohl am 17.12.2021 als auch am 6.2.2022 hat die dafür zuständige und diesbezüglich beauftragte AGES behauptet, ihr würden - Zitat: (derzeit noch) keine verlässlichen Zahlen zum Schweregrad der COVID 19-Erkrankung bzw. keine Information über Hospitalisierung oder erforderliche Intensivpflege der COVID 19-Erkrankten vorliegen.
Wären hier Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige gefragt, dann wäre hier wohl auch die Frage nach Anwendung des § 288 StGB zu stellen.
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