https://orf.at/stories/3290575/
Zitat: Schmid hatte bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) schwere Vorwürfe gegen Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) geäußert. Sobotka habe rund um die Jahre 2013 und 2014 bei ihm interveniert, um Steuerprüfungen beim Alois-Mock-Institut oder der Alois-Mock-Stiftung sowie der Erwin-Pröll-Stiftung zu verhindern, so der langjährige ÖVP-Vertraute Schmid. Sobotka nannte die Vorwürfe in Interviews „frei erfunden“ und bezeichnete Schmid als „Baron Münchhausen“. Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung. Trotz aller Gegenwehr Sobotkas forderte die Opposition seinen Rücktritt als Präsident des Nationalrats. ... Jemanden aus der Funktion des Nationalratspräsidenten „zu drängen“ lässt freilich Interpretationsspielräume über die Möglichkeiten zu, derer sich die Abgeordneten bedienen könnten. Auf einer gesetzlichen Ebene scheidet eine konkrete Variante aber schon von Vornherein aus: Der Nationalrat kann den Präsidenten bzw. die Präsidentin nämlich nicht abwählen. „Eine Abwahl der drei Mitglieder des Nationalratspräsidiums ist nicht möglich“, betont Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk im Gespräch mit ORF.at. Das sei in der Verfassung nicht vorgesehen. Die einzige Bestimmung, die mit der Wahl des Nationalratspräsidiums zusammenhängt, lautet: Der Nationalrat wählt „aus seiner Mitte“ den Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten – das geschieht mit einer einfachen Mehrheit. In der Geschäftsordnung des Nationalrats, die wie die Verfassung nur mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden kann, heißt es zusätzlich: Die Wahlentscheidung gilt dann „für die ganze Gesetzgebungsperiode“.
Können Sie sich noch erinnern? Schon am 22.1.2022 stellten wir hier die Frage, was eher gilt: Die "Schönheit und Eleganz unserer Bundesverfassung" oder doch der Spruch "Sie werden sich noch wundern, was alles möglich ist“?
Also hier im konkreten Fall laut Bericht scheint man in dieser - angeblich so schönen und eleganten - Kelsen-Verfassung bzw. dem parteipolitischen Änderungs-Sammelsurium, zu dem es sich über die nun mehr als 100 Jahre entwickelt hat doch glatt etwas vergessen bzw. übersehen zu haben.
Wie sieht das denn in unserem Verfassungsvorschlag aus?
Lesen wir in den Langtext hinein - konkret in den Artikel 35 zur "Wahl der Präsidentschaft". Dort heißt es in Absatz 5 - Zitat: Die Präsidentschaft kann über Antrag durch die Bundesversammlung auch jederzeit wieder neu gewählt werden.
Haben wir bei unserem Vorschlag also diesen Aspekt vergessen / übersehen? NEIN!
Und das war schon im Erstentwurf vom 25.3.2018 so!
Aber mehr noch:
In Artikel 129 finden Sie die jährliche Abwahlmöglichkeit der Spitzenverantwortlichen je Bereich durch die Wählermehrheit - also auch für die einzelnen Mitglieder der Präsidentschaft!
Und: Die Aufgaben des Bundespräsidenten und der Präsidenten des Nationalrats wurden in der Präsidentschaft gemäß Artikel 36 zusammengelegt. Was schon einmal eine Menge an Staatskosten spart. Diese Präsidentschaft wird demgemäß von der Bundesversammlung gewählt.
Sind wir daher für die Wahl des Bundespräsidenten (wie ihn die heutige Verfassung vorsieht) durch den Nationalrat oder die Bundesversammlung, wie es zuletzt diskutiert wurde?
NEIN!
Weil in unserem Verfassungsvorschlag viele der heutigen Kompetenzen des Bundespräsidenten direkt zu den Wählern wandern bzw. ganz andere Grundvoraussetzungen geschaffen werden. Eine Wahl des Bundespräsidenten durch Nationalrat oder Bundesversammlung würde auf heutiger Basis bloß eine weitere Gestaltungskompetenz von den Wählern weg zu den Großparteien verlagern. Genauso würde eine Erhöhung der Zahl an notwendigen Unterstützungserklärungen (wie ebenfalls gerade diskutiert) bloß den Antritt erschweren und die begünstigen, die einen breiten Parteiapparat bzw. den Einfluss der Medienberichterstattung auf ihrer Seite haben.
Aber spannend, was aus der Parteipolitik heraus als "zweckdienlich" durchaus verfassungsrechtlich diskutierbar und nicht in Stein gemeißelt erscheint, wärend bei allem, das den Wählern mehr Eingriffsmöglichkeiten in die Politik und staatliche Ausgestaltung einräumen würde die "schöne und elegante Verfassung" nicht einmal im kleinsten Fuzerl angetastet werden darf.
Wie schon so oft gesagt: Wir sehen das völlig anders und leisten aktiv auch unseren Beitrag zur Reform!
Aber die entscheidende Frage dazu ist immer noch: Was tun SIE (bis) wann und wie, damit WIR so eine Verfassungsänderung GEMEINSAM in die Umsetzung bekommen?
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