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Private Treffen „natürlich“ nicht verboten (27.4.2020)

 

https://orf.at/stories/3163467/

Zitat - und das wird diesmal wieder länger, damit man den Zusammenhang versteht:

Das Gesundheitsministerium hat heute auf APA-Anfrage mitgeteilt, dass private Treffen trotz der seit Mitte März geltenden Ausgangsbeschränkungen zulässig sind. Eine missverständliche Formulierung auf der Homepage des Ministeriums, die ein Verbot von Besuchen bei Familienmitgliedern und Freunden nahelegt, wurde entsprechend korrigiert.

Auf der Homepage des Ministeriums finden sich zahlreiche Fragen und Antworten zu den seit Mitte März geltenden Ausgangsbeschränkungen. Unter anderem findet sich hier die Frage: „Wann enden die Ausgangsbeschränkungen? Wann sind Besuche bei Familienmitgliedern oder Freunden wieder erlaubt?“

Die bis heute Vormittag unter dieser Frage stehende Antwort suggerierte, dass derartige Besuche tatsächlich verboten wären. Sie lautete nämlich schlicht: „Die Ausgangsbeschränkungen wurden bis Ende April verlängert. Am Ende des Monats erfolgt eine Evaluierung.“

Auf APA-Anfrage stellte das Ministerium nun aber klar, dass Treffen im privaten Bereich durch die Verordnung zur Eindämmung der Pandemie nicht untersagt werden. „Natürlich ist das kein Verbot“, sagte eine Sprecherin. Die Antwort wurde nun um den Hinweis ergänzt, dass die „Verkehrsbeschränkungen“ sich auf öffentliche Orte beschränken.

„Der private Bereich ist davon nicht umfasst. .... 

 

Und da sieht man wieder einmal, zu welchen "Argumentationen" die zuständigen Stellen imstande sind, um sich aus verfassungsrechtlichen Problematiken herauszureden!

Denn auf der Homepage des Bundesministeriums heißt es nach wie vor eindeutig - Zitat:

Das Betreten von öffentlichen Orten ist grundsätzlich verboten. Es gibt derzeit nur wenige Gründe, das Haus zu verlassen – die Ausnahmen vom Betretungsverbot öffentlicher Orte sind:

* Um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.

* Berufliche Tätigkeit, wobei ein Abstand zwischen einzelnen MitarbeiterInnen von mindestens einem Meter einzuhalten ist, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

* Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B.: Einkaufen, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Tieren). Es ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Personen einzuhalten. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein.

* Besorgungen in Geschäften oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die offen haben dürfen.

* Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.

* Um ins Freie zu gehen (z.B. zum Spazieren oder Laufen) - aber nur alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren.
...

Die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen wird von der Exekutive kontrolliert. Triftige Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen.

Rechtsgrundlage ist die "Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19–Maßnahmengesetzes", die mit Ablauf des 30.4.2020 außer Kraft tritt.

Das heißt: Sollten Sie nicht zufällig Kirk, Spock, McCoy oder Uhura heißen und jemanden kennen, der "Scotty" gerufen wird und des Beamens kundig wäre, Sie also daher zum Besuch Ihrer Verwandtschaft außerhalb der eigenen Wohnung ebendiese verlassen und einen öffentlichen Raum betreten müssen ...

... tja, dann hätten Sie bei Ihrem Vorhaben ein gewaltiges Problem !