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Orban will in Ungarn per Dekret regieren (22.3.2020)

 

https://orf.at/stories/3158869/

Zitat: Mit Verweis auf die Coronavirus-Pandemie fordert Ungarns Regierungschef Viktor Orban die Bevollmächtigung, im Rahmen eines Notstands von womöglich unbegrenzter Dauer per Dekret zu regieren. Der von Orban dem Parlament vorgelegte Gesetzesentwurf wurde bereits am Freitag auf der Website der Volksvertretung veröffentlicht. Er sieht vor, dass die Regierung den am 11. März wegen der Pandemie verhängten Notstand ohne die Zustimmung des Parlaments unbegrenzt verlängern kann. Die Regierung soll damit das Recht erhalten, „die Anwendung bestimmter Gesetze per Dekret auszusetzen“, feste Vorgaben nicht einzuhalten und „andere außergewöhnliche Maßnahmen einzuführen, um die Stabilität des Lebens, der Gesundheit, der persönlichen und materiellen Sicherheit der Bürger wie der Wirtschaft zu garantieren“, wie es in dem Gesetzentwurf heißt. 

 

Eine ganz gefährliche Kiste, weil eben aufgrund von Sondersituationen auch Sondermaßnahmen in fast beliebigem Umfang durchsetzbar scheinen - zumindest manchen. Und die Bevölkerung JEDES Landes (auch unseres) ist natürlich gut beraten, da ganz genau den Finger am Puls der Politik und der tatsächlichen Lage zu haben!

Fragt sich: Wie geht denn unser eigener Verfassungsvorschlag mit so einer Situation um?

Da gibt es in Kapitel 18 zum Ausnahmezustand, der Mobilisierung, der außerordentlichen Anwendung der Staatsgewalt sowie zu Sofort- und Notstandsverordnungen bereits vorgesehene Regelungen - und in Artikel 157 eine ganz konkrete Beschränkung all dieser Sondermaßnahmen!

Dort heißt es in Absatz 1: Keine Maßnahme in diesem Kapitel der Bundesverfassung darf dazu verwendet werden, das Wesen dieser Bundesverfassung zu untergraben oder sie abzuändern, das Tätigwerden der rechtmäßig eingesetzten Organe und Funktionen des Staates oder in dieser Bundesverfassung vorgesehene demokratische Entscheidungen zu behindern, Vermögen der Republik Österreich ohne zwingende Notwendigkeit und zur Abwendung größeren Schadens für die Republik Österreich zu veräußern, eine ungerechtfertigte dauernde finanzielle Belastung der Republik Österreich oder der österreichischen Staatsbürger herbeizuführen oder die Rechte der österreichischen Staatsbürger und Bewohner des österreichischen Staatsgebiets ungerechtfertigt zu beschneiden.

In Absatz 3: Anordnungen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach diesem Kapitel der Bundesverfassung, die Absatz 1 und 2 zweifelsfrei zuwider laufen, ist nicht Folge zu leisten.

Absatz 5: Von Amts wegen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über allfällige Rechtsakte, die nur für Sondermaßnahmen laut diesem Kapitel oder für den Verteidigungsfall ergangen sind, diese Situationen betreffen und daher nach Wegfall der Sondermaßnahmen bzw. Beendigung des Verteidigungsfalls wieder aufzuheben sind.

Und in Artikel 1, Absatz 2a findet man: Solange die Republik Österreich existiert kann diese Bundesverfassung nur auf dem hierfür in dieser Bundesverfassung vorgesehenen Weg abgeändert, nicht aber außer Kraft gesetzt werden.

Darauf folgt Absatz 2b: Gegen jeden, der es unternimmt, die in dieser Bundesverfassung festgelegte Ordnung auf andere Weise als hier beschrieben zu verändern oder zu beseitigen besteht das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.