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Griss für Bundesstaatsanwalt (16.2.2020)

 

https://orf.at/stories/3154460/

Zitat: Die frühere OGH-Präsidentin und Ex-NEOS-Abgeordnete Irmgard Griss drängt darauf, das Weisungsrecht vom Justizministerium an einen vom Parlament bestellten Bundes- oder Generalstaatsanwalt zu übertragen. Damit könnte man politischen Einfluss auf die Staatsanwälte verhindern, sagte sie gestern in der Ö1-Reihe „Im Journal zu Gast“ – und forderte zudem, einen „Rat der Gerichtsbarkeit“ für Postenbesetzungen.

 

"... einen vom Parlament (!!!) bestellten Bundes- oder Generalstaatsanwalt ... Damit könnte man politischen (!!!) Einfluss auf die Staatsanwälte verhindern ..."

Findet den Fehler!

Und ein „Rat der Gerichtsbarkeit“ für Postenbesetzungen? Fragt sich: WER sitzt in diesem Rat der Gerichtsbarkeit? Politische Vertreter? Oder mehrheitlich solche???

Man vergleiche dieses Kasperltheater - sorry, aber anders kann man solche Intelligenztests für die Bürger dieses Landes nimmer nennen - mit den Regelungen unseres Verfassungsvorschlags - z.B. in den Artikeln 16, 74, 102, 104 und 129:

Die Leitung der Gerichte wird durch Richter gewählt. Die Leitung der Staatsanwaltschaft wird durch Staatsanwälte gewählt.

Die unterstützende Gewalt besteht aus den voneinander unabhängigen Organen der Staatsanwaltschaft, der Volksanwaltschaft, des Rechnungshofes, der Notenbank, der Statistik Austria und der Medienaufsicht. Jedes Organ in der unterstützenden Gewalt agiert – abgesehen vom in dieser Bundesverfassung oder in Gesetzen formulierten Auftrag und von Weisungen, die innerhalb des Organs selbst per erlassener Geschäftsordnung vorgesehen und zulässig sind unabhängig und weisungsfrei. Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes in Verfahren unabhängig, daher unabhängig von den beteiligten Verfahrensparteien oder Dritten nur der jeweiligen Sachlage und der darauf anzuwendenden Gesetzeslage verpflichtet.

Unter einer Abwahl versteht man die jährliche (!!) Möglichkeit, anlässlich der regelmäßig wiederkehrenden Wahl- und Abstimmungsvorgänge die einzelnen Mitglieder der Präsidentschaft sowie die einzelnen Funktionsträger der Exekutive (die Mitglieder der Bundesregierung, der jeweils für die betroffene Person zuständigen Landesregierung, der zuständigen Bereichskoordinatoren, Mitglieder der jeweiligen Bundes- und Bereichs-Kontrollkomitees, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Gemeindevorstände und Gemeinde-Kontrollkomitees), der Justiz (!!) und unterstützender Gewalt (jeweils die Leitung der Organe auf Bundesebene) durch die Mehrheit (!!) der für die jeweilige Region stimmberechtigten Wahlberechtigten (!!) des Amtes zu entheben.