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Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen SPAR (2.5.2019)

 

Vor zirka 4 Jahren, hat die Firma SPAR in ihren normalen Filialen (nicht Interspar oder Eurospar), die Regalpreisetiketten bei einigen Produkten (zirka. 1/4), umgestellt.

Von einer schwarzen Bedruckung auf weißem Hintergrund, auf schwarze Bedruckung auf rotem Hintergrund.

Seit Oktober 2015 habe ich (Anm.: Gerhard Hämmerle) die Firma SPAR per Mail darauf hingewiesen, dass diese Änderung eine massive Verschlechterung der Lesbarkeit für Menschen mit Sehbehinderung, und somit der Barrierefreiheit, bedeutet!

Im Herbst 2017 hat man mitgeteilt, dass man nun auf einen orangen Hintergrund umstellen will /ab dem Jahreswechsel zu 2018).

Bis heute, wir schreiben Anfang Mai 2019, konnte ich keine Veränderung oder Verbesserung dieser Regaletiketten in St. Pölten wahrnehmen, auch aus anderen Bundesländern kam die Rückmeldung, dass es keine Verbesserung gäbe.

Nun habe ich im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, da offensichtlich eine Bewusstseinsveränderung im Bezug auf differenzierter Barrierefreiheit für verschiedene Behinderungsarten durch fast 4 Jahre Korrespondenz nicht erreichbar scheint!

Menschen mit Behinderung wünschen sich Barrierefreiheit im Bezug auf ihre eigene Behinderungsart, und hier muss man teilweise mangelndes Bewußtsein anstelle einer Verbesserung feststellen!

Das man 4 Jahre warten muss bis eine Barriere für Menschen mit Behinderung rückgängig gemacht wird, ist eine deutliche Einschränkung des Alltags für sie!

Offensichtlich muss man diesen Schritt des Schlichtungsverfahrens machen, damit ein höheres Bewußtsein geschafft wird, dass kleine Marketingmaßnahmen auch starke Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung haben können!

Der öffentliche Raum, ist dort wo wir ALLE uns bewegen, somit auch dort wo Menschen mit Behinderung ihre notwendigen täglichen Einkäufe erledigen müssen!

Ein Schritt – es wird wohl nicht der letzte notwendige Schritt sein um Barrierefreiheit tatsächlich umzusetzen!

Wir halten Euch auf dem Laufenden!

Auszug aus dem Behindertengleichstellungsgesetz, Paragraph 6, Punkt 5: “Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.”