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Demokratie 2.18 – die (Parlaments-)Präsidentschaft

 

Im dritten Auszug aus unserem Verfassungsvorschlag, möchten wir Euch heute die neue Präsidentschaft näher bringen:

In ihr werden die Funktion des Bundespräsidenten mit jener der Nationalrats-Präsidenten zu einer von der Bundesversammlung gewählten (Parlaments-)Präsidentschaft zusammengelegt - auch mit (nachrangigen) Repräsentationsaufgaben.

 

 

Die heutige de facto in der Verfassung verankerte demokratische Gewaltenteilung zwischen Parlamentsmehrheit ( = Bundesregierung) und Bundespräsident wird aufgelöst, da die eigentlich konzipierte Gewaltenteilung aus der Zeit der Aufklärung (Legislative, Exekutive, Judikative - in unserem Vorschlag samt zusätzlicher unabhängiger Organe in der Auxiliare) und somit die sich daraus ergebenden Kontrollfunktionen eingerichtet werden.

Die Sonderaufgaben der Präsidentschaft beschränken sich auf bestimmte Kompetenzen in Sonder- und Notsituationen.

Auch die Präsidentschaft erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht. Sie ist - wie die übrigen Funktionsträger (nicht aber die Mandatare) - auch jährlich von den Wahlberechtigten mit Mehrheit abwählbar.

Gewählt werden der erste Präsident sowie 2 Stellvertreter.

 

Details siehe Verfassungsvorschlag.

Spezielle Bestimmungen zur Präsidentschaft: Siehe Seite 52, Kapitel 5.