Einige Eindrücke zum Schlichtungsverfahren im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes:
Wie manche bereits wissen, habe ich (Anm.: Gerhard Hämmerle) auch im Rahmen der Initiative "barriereFREI+" ein Schlichtungsverfahren im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes eingeleitet, um ein Problem bei einem Handelsunternehmen zu beseitigen (Bereich Barrierefreiheit).
Dabei habe ich erste Eindrücke von dem Ablauf und Möglichkeiten eines solchen Schlichtungsverfahrens gewonnen.
Ein solches Verfahren muss vollzogen werden, sobald man sich auf das Behindertengleichstellungsgesetz beruft. Dies wird über das Sozialministeriumsservice beantragt, welches dann als neutraler Vermittler im Verfahren fungiert. Es besteht dabei die Möglichkeit, die Behindertenanwaltschaft als Vertrauensperson mit einzubeziehen - welche aber nur als Begleiter fungiert, nicht als Rechtsvertretung.
Wenn man sich bei diesem Verfahren nicht einig wird, wird eine Bestätigung für die Durchführung eines solchen Verfahrens angefertigt, mit dem man sich dann entscheiden kann vor Gericht zu gehen.
Jetzt wird es interessant: Wenn es keine Verbandsklage gibt (darauf gehe ich unten näher ein), muss man als Privatperson eine Klage durchführen. Dabei kann aber NUR auf Schadenersatz geklagt werden, nicht auf Beseitigung eines Problems!
Bei einer Verbandsklage muss eine Institution (wie zum Beispiel der Behindertenrat oder die Behindertenanwaltschaft) klagen. Es muss also eine solche Institution überzeugt sein, dass das Problem so gravierend ist, dass sie bereit ist, das Kostenrisiko einer gerichtlichen Klage zu übernehmen. Bei der Klage durch eine Privatperson muss diese das Kostenrisiko tragen!
Hier liegen für mich die Probleme, die man neu gesetzlich ordnen muss - was wir sicher auch in unser Grundsatzprogramm aufnehmen.
Es sollte so geregelt werden, dass auch eine Privatperson auf Beseitigung eines Problems (z.B. im Bereich Barrierefreiheit) klagen kann sobald es klar ist, dass ein Problem nicht nur eine einzelne Person betrifft, sondern eine Vielzahl an Menschen mit Behinderung im gesamten Bundesgebiet.
Denn ehrlich: Wenn es eine großere Gruppe betrifft, ist es zwar nett wenn man Schadenersatz zugesprochen bekommt. Dies hilft aber den restlichen betroffenen Menschen gar nichts!!
Außerdem sollte im Schlichtungsvefahren festgestellt werden, ob die beklagte Problematik sich im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes bewegt, und DANN einen Rechtsbeistand durch die Behindertenanwaltschaft zur Verfügung stellen (die DA sieht hier in ihrem Verfassungsvorschlag sogar die Volksanwaltschaft vor).
Probleme der Gleichstellung von Behinderten sollten nicht an möglichen Kostenaufwänden scheitern müssen!
Hier gilt es eindeutig im Gesetz und in den Regelungen nachzubessern.
Wir werden das berücksichtigen!
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