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UE zur BP-Wahl: Erster Tag – erste Probleme! (9.8.2022)

 

Von: Gerhard Kuchta
Gesendet: Dienstag, 9. August 2022 16:19
An: BMI-III-S-2@bmi.gv.at
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Betreff: Unterstützungserklärungen zur BP-Wahl 2022: Erster Tag - erste Probleme!

 

Sehr geehrter Herr Magister Stein,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich einerseits auf Ihr Schreiben vom 5.7.2022 und andererseits auf das BPräsWG, § 7 Abs. 2 und 5. Aber auch auf die heutige Pressekonferenz von Volksanwalt Dr. Walter Rosenkranz als ebenso Bewerber für die Bundespräsidentenwahl 2022. In dieser Pressekonferenz hat er auf offensichtliche Probleme bei der Abgabe von Unterstützungserklärungen und deren Gültigkeit hingewiesen.

Offenbar vorliegende Probleme dieser Art kann ich bestätigen - gleich aus der ersten erhaltenen Nachricht (schon am ersten Tag) zur Abgabe von Unterstützungserklärungen für meine Kandidatur. Obwohl bisher logischerweise Hörensagen: Die Daten zum betroffenen Gemeindeamt und den Zeugen für den Vorfall liegen mir vor!

Der Vorfall: Eine unterstützungswillige Person wollte heute auf einem niederösterreichischen Gemeindeamt eine Unterstützungserklärung für mich abgeben. Auskunft des Beamten dort: "Der Kandidat scheint nicht unter den aufgelisteten Kandidaten auf und kann daher nicht unterstützt werden." Die vorsprechende Person hat daher eine Unterstützungserklärung für einen anderen Kandidaten abgegeben. Zu Hause angekommen machte man sich durch Recherche auf unserer Homepage kundig, dass sehr wohl eine beabsichtigte Bewerbung vorliegt. Die Person ist daher (samt Begleitung wie beim ersten Vorsprechen) zurück aufs Gemeindeamt und stellte den dort tätigen Beamten zur Rede. Dieser: "Er wollte damit nur sagen, dass es kein vorbereitetes Unterstützungsformular für den besagten Kandidaten gibt. Wenn die Unterstützerin wolle, könne natürlich eine leere Unterstützungserklärung für die gewünschte kandidierende Person ausgestellt werden". Was daraufhin geschehen ist. Die vorangegangene bestätigte Drucksorte für den anderen Wahlwerber wurde vernichtet.

 

Nun zu den beiden Bezugnahmen dazu:

Der § 7 Abs. 2 BPräsWG besagt - Zitat: ... Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterstützungswilligen Drucksorten nach Muster der Anlage 1 ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben und Gebühren zur Verfügung zu stellen; hiebei haben sie ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf den vom Unterstützungswilligen bezeichneten Wahlwerber lautende Drucksorten zu verwenden. ...

Keinesfalls sind aber Unterstützungswillige ohne auf dem Amt aufliegendes passendes Formular ABZUWEISENEs besteht laut BPräsWG KEINE Verpflichtung der Kandidaten, sich vor dem Stichtag für das Sammeln von Unterstützungserklärungen zu registrieren oder selbst dafür Sorge zu tragen, dass jedenfalls auf jedem zuständigen Amt ein passendes Formular für die Unterstützung aufliegt. Letzteres wäre auch völlig unzumutbar.

Hierzu verweise ich auf Ihr Schreiben vom 5.7.2022 - Zitat: Gemäß § 7 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 sind die Gemeinden verpflichtet, unterstützungswilligen Personen Unterstützungserklärung-Formulare zur Verfügung zu stellen. Diese Formulare weisen allerdings keinerlei Eintragungen, somit auch nicht die Namen der Wahlwerberinnen und/oder Wahlwerber, auf. Vereinbarungen bezüglich der Evidenthaltung von auf bestimmte Wahlwerberinnen oder Wahlwerber lautenden Unterstützungserklärungen müssten die jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertreter der Wahlvorschläge direkt mit den jeweiligen Gemeinden treffen.

Der § 7 Abs. 5 BPräsWG besagt - Zitat: Für jede Wahl darf für eine Person nur einmal eine Bestätigung entweder auf einer Unterstützungserklärung oder auf einer Auslands-Unterstützungserklärung ausgestellt werden.  ...

Hier wurden aber im konkreten Fall ZWEI solche Bestätigungen ausgestellt - wenn auch nur die zweite, um einen vorangegangenen Gesetzesbruch des Magistratsbediensteten in seinen Folgen zu mildern und dem tatsächlichen Wunsch des Unterstützungswilligen nachzukommen. Da die erste aber mit dem unterschriebenen Formular vernichtet wurde: Was ergibt sich daraus? Gilt die zweite Unterstützungserklärung? 

 

Hier liegen offenbar grobe Wissenslücken bei den Magistrats- bzw. Gemeindemitarbeitern vor - oder sie geben absichtlich falsche Auskünfte, schicken Unterstützungswillige weg oder setzen Schritte, dass dann in der Folge andere Wahlwerber als die eigentlich gewünschte Person unterstützt werden.

Daraus folgt eine potentiell auch maßgebliche Beeinträchtigung für die spätere Wählbarkeit von Kandidaten in unbekanntem Ausmaß. Wie viele solche Fälle heute schon, am ersten Tag der Sammlung gegeben sind entzieht sich unser aller Kenntnis!

Wahlwerber erhalten potentiell auch Unterstützungserklärungen zugesendet, in deren Vorfeld solche oder ähnlich problematische und rechtlich fragwürdige Vorgänge stattgefunden haben - und präsentieren diese Dokumente ja dann auch - in den meisten Fällen in völliger Unkenntnis der Sachlage - der Wahlbehörde.

 

Ich ersuche Sie dazu um Ihre umgehende Rückäußerung!

 

Hochachtungsvoll

Gerhard Kuchta