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Systemvergleich (18.5.2019)

 

Machen wir eine Probe auf's Exempel: Wie würde so ein Tag bzw. würden solche Begebenheiten (und die Zeit ab jetzt) nach dem von uns gemachten Verfassungsvorschlag ablaufen?

Nachfolgend die Kurzfassung, die Bestimmungen sind viel weitreichender:

Hier haben wir es einerseits mit einem Mandatar der Legislative (Gudenus) zu tun, und andererseits mit einem Funktionsträger der Exekutive (Strache).

Bezüglich diesen bestehen z.B. besonders strenge Auflagen bezüglich Befangenheit und verbotene Zuwendungen. (Art. 24)

Zu Strache: Bei einem Misstrauensvotum - gesetzt den Fall, es käme zu keinem Rücktritt - von zumindest einer Kammer des Parlaments, eines der Bundesregierung oder von zumindest der Hälfte der Landesregierungen sind unverzüglich die Bundes-Exekutivkomitees der Länder für weitere Beschlüsse einzuberufen (Neubestellung aus dem ursprünglich direkt gewählten Experten-Kreis der Teilnehmer des Exekutivkomitees, allfällige Anzeigen etc.). (Art. 29 und Art. 126, Abs. 11) Es kann aber auch jedes Mitglied des Bundeskontrollkomitees und im Auftrag des Gremiums der Vorsitzende tätig werden und eine Einschaltung des Verwaltungsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft bzw. des Rechnungshofs in die Wege leiten. (Art. 12, Abs. 6). Die letztgenannten unabhängigen Organe können aber auch von sich aus tätig werden (Art. 76 Abs. 3 sowie Art. 85 und 88).

Zu Gudenus: Der - grundsätzlich durch jedermann anrufbare - Verwaltungsgerichtshof trifft - sofern es hier nicht zu einem Rücktritt kommt - Entscheidungen zum Amt, wobei im Fall von Gefahr im Verzug bis zur endgültigen Entscheidung auch eine gerichtliche Suspendierung und auch die Bestellung einer interimistischen Vertretung angeordnet werden kann. (Art. 76 Abs. 3) Es rückt die nächstfolgend durch die ursprüngliche Wahl gereihte Person der jeweiligen eingetragenen Partei nach, die beim ursprünglichen Wahlvorgang das nächste Anrecht auf Besetzung des Mandats gehabt hätte – es sei denn eine rechtskräftig gewordene Amtsenthebung durch das Gericht hebt begründet das Nachbesetzungsrecht der eingetragenen Partei auf. Sonst endet die Nachbesetzungsmöglichkeit durch eine eingetragene Partei nur durch das Erreichen des Endes der Kandidatenliste. In beiden genannten Fällen geht das Nachbesetzungsrecht auf die nächstfolgenden Kandidaten der anderen wahlwerbenden Parteien über. (Art. 29 Abs. 4)

Aber weder für die Bundesregierung noch für den Nationalrat kommt es deswegen automatisch zur Notwendigkeit von Neuwahlen!