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Ist die Unabhängigkeit der Justiz in Gefahr? (10.2.2020)

 

 

Wenn Fr. Edtstadler in der Sendung "Im Zentrum" vom 9.2.2020 davon spricht, die Unabhängigkeit der Justiz zu schützen ist dies zwar nett - sie vergisst allerdings, dass in unserem Staat weder die Staatsanwaltschaft noch die Richter tatsächlich im Sinne der Gewaltentrennung völlig unabhängig sind.

Siehe auch das ZIB2-Interview von Herrn Walter Geyer vom selben Tag:

 

Es dreht sich also nicht nur einfach darum, die Bemerkungen von Kanzler Kurz "schön zu reden" und die Justiz zu verteidigen. Nein, es geht vielmehr darum, diese wichtigen Teile eines demokratischen Rechtstaates endlich konkret von der Politik abzukoppeln!

Alles andere ist bloß ein Geplänkel zwischen Parteien und bring den Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen in diesem Land wenig.

Darum möchte die DA ja auch in ihrem Verfassungsvorschlag eine tatsächliche Trennung dieser Staatsgewalten!

Auszug aus der Erläuterung zum Verfassungsvorschlag (Rel. 5):

In einer vierten Staatsgewalt, der unterstützenden Gewalt (Auxiliare) werden die – auch voneinander – unabhängigen Organe Staatsanwaltschaft, Volksanwaltschaft, Rechnungshof, Notenbank, Statistik Austria und Medienaufsicht zusammengefasst. Eben um diese so wichtigen Bereiche zu entpolitisieren und völlig unabhängig aufzustellen. (Artikel 16 und Kapitel 9)

Aber auch bei der Justiz selbst gehört eine tatsächliche Unabhängigkeit hergestellt!

Der Vorschlag der DA - aus der Erläuterung zum Verfassungsvorschlag (Rel. 5) - Zitat:

Die Struktur der Gerichte bleibt auf Bundeseben unverändert, jedoch übernimmt der Verwaltungsgerichtshof die Aufgabe eines reinen Amts- und Verfahrensgerichts mit weitreichenden Kompetenzen. Die Sachentscheidungen aus Verwaltungsverfahren wandern zum Obersten Gerichtshof als oberste Instanz. Die Aufgabe der Wahrung dieser Verfassung bleibt beim Verfassungsgerichtshof. Es ist auf oberster Ebene auch ein horizontaler Instanzenzug bei Amts-, Verfahrens- und Verfassungseinwänden vorgesehen. Die Sondergerichte werden auf Bundesebene ebenso in diese Gerichte integriert wie eine Zusammenlegung (Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sondergerichte) auf untergeordneten Ebenen zu einheitlichen Landes- und Bezirksgerichten erfolgt. Die Gerichte auf Bundesebene werden von je drei Personen geleitet. Diese Personen bilden außerdem gemeinsam das Präsidium der Judikative, das grundsätzliche und gesamthafte Anliegen der Justiz behandelt, aber insbesondere die Besetzung der einzelnen Gerichte mit Richtern. Die Qualität der bereits getroffenen Entscheidungen soll das maßgebliche Kriterium für Nachbesetzungen sein. (Artikel 15 und Kapitel 8)

Die Leitung der Gerichte wird durch die Richter per Wahl bestimmt, um die Unabhängigkeit der Justiz bis hin zur Spitze bestmöglich zu gewährleisten. (Artikel 78)