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Doskozil für Direktwahl der Landeshauptleute (29.12.2018)

 

https://kurier.at/chronik/burgenland/doskozil-fuer-direktwahl-der-landeshauptleute/400364576

Zitat: Die in den Bundesländern immer wieder ventilierte Idee einer Direktwahl der Landeshauptleute findet nun auch im Burgenland Zuspruch. Am Freitag sprach sich der designierte Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) dafür aus. Ähnlich wie bei den Bürgermeistern könnte dies zu einer "sehr ehrlichen Form der Politik" führen, meinte er in der Zeit im Bild des ORF. Zuspruch kam aus Tirol.

 

Siehe dazu unseren Verfassungsvorschlag!

Artikel 126: Die Spitzen der Exekutive auf Bundes- und Landesebene, also die Mitglieder der Bundesregierung (fix 12 Personen) und der Landesregierungen (fix 4 Personen je Bundesland) - aber auch die Zuständigen für Koordination und (permanente!) Kontrolle - werden als Expertenkreis je Aufgabenbereich (4 fixe Ressort-Bündelungen) durch die Wahlberechtigten auf Basis einer Kandidatenliste je Bundesland direkt gewählt.

Artikel 14: Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden als Gemeindevorstand durch die Wahlberechtigten der Gemeinde direkt gewählt.

Artikel 127: Die Spitzen der Exekutive auf Bezirksebene (4 Personen, auch den Ressortbündelungen entsprechend zuständig) - werden aus den Gewählten für die Gemeindevorstände bestimmt.

Artikel 78: Die Leitung der Gerichte (auch der Höchstgerichte) wird durch die Richter an diesen Gerichten per Wahl bestimmt, um die Unabhängigkeit der Justiz bis hin zur Spitze bestmöglich zu gewährleisten.

Artikel 86: Die Leitung der Staatsanwaltschaft wird von den Staatsanwälten gewählt.

Artikel 126: Die dreiköpfige Leitung der übrigen (auch voneinander) unabhängigen Organe einer vierten Staatsgewalt, der unterstützenden Gewalt – Volksanwaltschaft, Rechnungshof, Notenbank, Statistik Austria und Medienaufsicht - werden samt Personen des Kontrollkomitees dazu je Organ direkt von der Landesbevölkerung gewählt.

Artikel 129: Jährliche Abwahlmöglichkeit der einzelnen Funktionsträger mit mindestens der Hälfte der Wahlberechtigtenstimmen.

Artikel 130: Befristet mögliche Annullierung von Entscheidungen aus Legislative und Exekutive durch mehr als die Hälfte der jeweils Wahlberechtigtenstimmen.