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Demokratie 2.18 – „Protest“ -Option bei der Wahl

 

Im fünften Auszug aus dem Verfassungsvorschlag der DA stellen wir Euch eine "Protest"-Option bei Wahlen vor - und wie sich diese dann auch auf die Parteienförderung auswirkt:

 

 

Unter einem "Protest" versteht man in diesem Fall, dass in jedem allgemeinen Wahlvorgang durch die Wahlberechtigten auf den Wahlvorlagen neben den jeweils wahlwerbenden Parteien auch eine Rubrik „Protest“ aufscheint und ausgewählt werden kann.

Dadurch soll der jeweils Wahlberechtigte zum Ausdruck bringen können, er wäre zwar an der Wahlteilnahme interessiert, aber nicht in der Lage gewesen, auch nur einer kandidierenden wahlwerbenden Partei guten Gewissens das Vertrauen auszusprechen.

Da eine Stimmabgabe unter „Protest“ den gültig abgegebenen Stimmen zugerechnet wird, wirkt sich dies insbesondere bezüglich der wahlwerbenden Parteien auf die Ausschüttung der Parteienförderung für diese Wahl und die darauffolgende Amtsperiode aus.

Keine wahlwerbende Partei darf sich soweit verwechselbar mit „Protest“ (oder ähnlich) benennen, dass es zu einer Verwechslung dieser wahlwerbenden Partei mit der Abgabe einer tatsächlich so gewollten Proteststimme kommt.

Somit nimmt man wahlwerbende Parteien deutlich mehr in die Pflicht, während des Wahlkampfes, aber auch während der Legislaturperiode sorgsam und verantwortungsvoll ihre politische Arbeit zu erledigen.

 

Details siehe Verfassungsvorschlag.

Details im Verfassungsvorschlag der DA, Seite 151, Artikel 135